Pistensperre & Hinweis für Tourengeher

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme nachfolgender Information bzgl. Pistensperre:

Alle Skipisten (ausgenommen natürlich Flutlichtpiste) in Saalbach Hinterglemm sind lt. ortspolizeilicher Verordnung von 17.00 – 08.30 Uhr gesperrt – wir möchten hier noch einmal auf die Gefahren durch die von uns durchgeführte Seilwindenpräparierung mit Pistengeräten nach Betriebsschluss hinweisen!


HINWEIS für Tourenskigeher:

Bitte beachten Sie allerdings, dass es ab heuer eine AUSNAHME gibt. Die Abfahrt Viehhofen Nr. 68 im Ortgebiet Viehhofen ist erst ab 21.00 Uhr – 08.30 Uhr gesperrt! Tourenskigeher können diese Piste also noch bis 21.00 Uhr für Trainingszwecke nutzen.


Hausabfahrt Altachhof ist unsere eigene Piste, wir bitten hier jedoch auch um HOHE AUFMERKSAMKEIT  zwischen 11.00 Uhr und 12.30 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr, da wir unsere Piste präparieren, unser Personal liefern usw.

Bei Nicole können Sie sich gerne die Beleuchtung für die Hausabfahrt einschalten lassen.

Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen beim Befahren von Skipisten im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.

Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Sorge zu tragen.

Der Kopfschutz ist auch beim Fahren mit anderen Wintersportgeräten wie zum Beispiel Skibobs oder Rodeln auf präparierten Pisten zu tragen.

Die Helmpflicht gilt nur in folgenden Bundesländern: SalzburgerLand, Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich, Kärnten, Burgenland und Wien.

In den Bundesländern Tirol und Vorarlberg gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung. In Vorarlberg wurde lediglich eine öffentliche Empfehlung für das Tragen von Skihelmen ausgesprochen.

Kontrollen der Helmpflicht hat die Politik im Gesetz nicht vorgesehen. Es wird auch keine Strafe für die Erziehungsberechtigten geben, wenn das Kind keinen Helm trägt. Es soll nur bewusst gemacht werden, wie gefährlich das Skifahren oder Snowboarden ohne Helm für Kinder sein kann.

Bei Verstoß gegen die Helmpflicht könnte es jedoch im Falle eines Unfalls zu Problemen mit der Versicherung kommen, welche sich weigern könnte, die Unfallkosten zu übernehmen.

Sinnvoll wäre es aber auf jeden Fall seine Kinder mit einem Helm auszustatten (kann auch bei allen Skiverleihs bzw. Skischulen kostenlos/kostengünstig ausgeliehen werden), da die meisten Skiunfällen schwere Kopfverletzungen nach sich ziehen - mit Helm kann das Risiko einer schweren Kopfverletzung verringert werden.

In Österreich besteht seit 1997 auf allen Autobahnen und Schnellstraßen Mautpflicht.

Für Motorräder und Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen gibt es eine Autobahnvignette, erhältlich als 10-Tages-, 2-Monats- oder Jahresvignette.

Die Vignette muss vor der Benützung vignettenpflichtiger Straßen am Fahrzeug aufgeklebt werden.

Vignettenpflicht besteht ab der österreichischen Staatsgrenze und nicht erst ab der ersten Auffahrt.

Der Abschnitt der A12 Inntal-Autobahn zwischen dem Grenzübergang Kiefersfelden und der Ausfahrt Kufstein-Süd wird oft als mautfrei beschrieben. Er ist aber mautpflichtig, wenn auch die Einhaltung der Vignettenpflicht derzeit bis auf Widerruf (Info ASFINAG) nicht kontrolliert wird.

In Österreich kann man an den meisten Tankstellen, Traffiken, Autofahrerclubs in der Nähe von Autobahnen eine Autobahnvignette kaufen. Im Ausland kann man diese bei Tankstellen in Grenznähe zu Österreich bekommen.

Vor der Auffahrt auf eine vignettenpflichtige Straße muss eine Autobahnvignette, ordnungsgemäß von innen an der Windschutzscheibe angebracht werden sodass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

Die Vignettenkontrollen werden nicht nur durch visuelle Kontrollen durchgeführt, sondern auch automatisch mittels mobiler Kamerasysteme.

Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäß angebrachter Vignette sind 120,00 € zu bezahlen. Bei Manipulation der Vignette werden 240,00 € eingehoben. Werden die entsprechenden Beträge nicht beglichen, folgen Verwaltungsstrafen (300,00 € bis 3.000,00 €).

Die Mautordnung kann auf der Homepage der ASFINAG abgerufen werden.

Seit Jänner 2012 muss die Rettungsgasse auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen vorausschauend gebildet werden.

Es gilt: Bei Staubildung RETTUNGSGASSE!

Die Vorteile der Rettungsgasse liegen auf der Hand

  • klare und einfache Verhaltensregeln
  • rasches Vorankommen und Eintreffen der Einsatzkräfte
  • breite Zufahrtsmöglichkeit
  • Zeitgewinn von bis zu vier Minuten – d.h. 40 Prozent mehr Überlebenschance
  • schnelle Versorgung von Verletzten
  • keine Behinderung der Zufahrt durch defekte Fahrzeuge am Pannenstreifen
  • einheitliches Prinzip mit Nachbarländern Deutschland, Slowenien, Schweiz

 

Bei stockenden Verkehr, Rettungsgasse bilden

Vorausschauend müssen bei stockendem Verkehr alle Fahrzeuge, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, so weit nach links wie möglich fahren und alle anderen so weit nach rechts wie notwendig, um dazwischen eine freie Spur zu bilden. Dabei soll auch der Pannenstreifen benützt werden. Die Fahrzeuge haben sich parallel zum Fahrbahnverlauf einzuordnen, da es durch schräg stehende Fahrzeuge zu weiteren Behinderungen kommt und auch das eigene Fortkommen im Stau damit erschwert wird.

 

Wann?

Sobald der Verkehr ins Stocken gerät und ein Stau droht, müssen alle Verkehrsteilnehmer den Weg für Einsatzkräfte freihalten - egal ob Sie sich auf einer zwei- oder mehrspurigen Autobahn oder Schnellstraße befinden. Rettung, Feuerwehr und Polizei können so im Notfall ungehindert passieren.

 

Wie?

Alle Fahrzeuge der linken Spur fahren so weit wie möglich nach links und ordnen sich parallel zur Straße am Rand ein. Alle anderen fahren so weit wie möglich nach rechts, auch auf den Pannenstreifen.

Höchstgeschwindigkeiten (wenn nicht durch Verkehrszeichen anders angezeigt):

PKW und Motorräder:

  • im Ortsgebiet: zwischen den Ortstafeln: 50 km/h
  • auf Freilandstraßen und Schnellstraßen: 100 km/h
  • auf Autobahnen: 130 km/h


Wohnmobile bis 3.500 kg:

  • Ortsgebiet: 50 km/h
  • Freilandstraßen und Schnellstraßen: 100 km/h
  • Autobahnen: 130 km/h


PKW mit leichten Anhängern (bis 750 kg) Zugfahrzeug bis maximal 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht:

  • Ortsgebiet: 50 km/h
  • Autobahnen, Schnellstraßen und Freilandstraßen: 100 km/h


PKW mit Anhänger über 750 kg (Zugfahrzeug und Anhänger zusammen bis maximal 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht):

  • Ortsgebiet: 50 km/h
  • Freilandstraßen und Schnellstraßen: 80 km/h
  • Autobahnen: 100 km/h


Autobusse:

  • Ortsgebiet: 50 km/h
  • Freilandstraßen und Schnellstraßen:  80 km/h
  • Autobahnen: 100 km/h (zwischen 22.00 und 5.00 Uhr jedoch nur 90 km/h auf bestimmten Autobahnen).

Im Zeitraum von 1. November bis 15. April dürfen Pkw bei winterlichen Fahrverhältnissen nur mehr dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen vier Rädern Winterreifen oder Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert sind. Schneeketten sind nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Blutalkoholgrenze 0,5 Promille! Bei Überschreiten dieser Grenze werden Geldstrafen verhängt, unter bestimmten Umständen ist der Entzug des Führerscheins möglich.